Hinweis: Die nachstehenden Ausführungen machen eine Steuerberatung
nicht entbehrlich, zumal sich die steuerlichen Regelungen stets
kurzfristig ändern können.
Seit dem 1.1.1996 ist die private Nutzung von Firmen- und Dienstfahrzeugen
als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der Gesetzgeber sieht für
die Besteuerung 2 Varianten vor:
pauschale
Versteuerung (1%-Bruttolistenneupreis-Regelung)
Monatlich werden 1% des Bruttolistenneupreises des Fahrzeuges als
Privatnutzungspauschale angesetzt. Für Fahrten von der Wohnung
zur Firma und zurück werden 0,03% des Bruttolistenpreises mal
die einfache Entfernung Betriebsstätte-Wohnung (in km) veranschlagt.
Die Summe aus beiden ergibt den zu versteuernden geldwerten Vorteil.
Diese Methode wirkt sich insbesondere bei geringer Privatnutzung
oder bei gebrauchten Fahrzeugen deutlich zum Nachteil des Steuerpflichtigen
aus.
Abrechnung
nach tatsächlichen Kosten (Fahrtenbuch)
Die Abrechnung über die tatsächlichen Kosten ist in jedem
Falle die gerechtere Methode. Bei der Berechnung der tatsächlichen
Kosten werden alle für das Fahrzeug anfallenden Kosten wie
Abschreibung, Versicherung, Reparaturen, Benzin etc. berücksichtigt.
Zur Ermittlung der Anteile an Dienst-, Privat-, und Arbeitswegfahrten
ist die Führung eines Fahrtenbuches unerläßlich,
was bekanntlich nicht ohne Aufwand ist. Auf der Basis dieser ermittelten
Anteile wird der zu versteuernde Betrag konkret berechnet.
Das elektronische Fahrtenbuch HE2000 nimmt
Ihnen den Aufwand bei der Fahrtenbuchführung fast vollständig
ab und erfüllt alle Anforderungen an ein Fahrtenbuch zur Vorlage
beim Finanzamt.
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